ArbeitsrechtGekündigt – was jetzt zählt
Eine Kündigung ist ein Schock. Wichtig ist, jetzt ruhig, aber zügig zu handeln.
Nach Zugang der Kündigung haben Sie nur drei Wochen, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung meist als wirksam – selbst wenn sie eigentlich fehlerhaft war.
- Kündigung, Umschlag und Datum des Zugangs aufbewahren.
- Nichts vorschnell unterschreiben – insbesondere keine Aufhebungsverträge oder Ausgleichsquittungen.
- Sich spätestens bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
- Zeitnah anwaltlichen Rat einholen.
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StrafrechtStrafbefehl erhalten: Einspruch in zwei Wochen
Ein Strafbefehl ist ein Urteil ohne Verhandlung – wird er nicht angefochten, wird er rechtskräftig.
Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Danach kommt es zur Hauptverhandlung, in der alles neu geprüft wird. Verstreicht die Frist, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich – mit Eintrag ins Führungszeugnis, je nach Höhe der Strafe.
- Zustellungsdatum auf dem Umschlag notieren.
- Keine eigenen Schreiben an das Gericht senden, ohne vorher beraten zu sein.
- Schnell einen Verteidiger beauftragen, damit Akteneinsicht erfolgen kann.
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VerkehrsrechtBußgeldbescheid: So gehen Sie vor
Nicht jeder Bußgeldbescheid ist korrekt – doch die Einspruchsfrist ist kurz.
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Bevor Sie zahlen, sollten Sie prüfen lassen, ob Messung, Foto und Zustellung ordnungsgemäß sind – und ob ein drohendes Fahrverbot vermeidbar ist.
- Bescheid und Zustellungsdatum aufbewahren.
- Den Anhörungsbogen nicht vorschnell ausfüllen und zurücksenden.
- Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt beantragen.
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FamilienrechtTrennung und Scheidung: die ersten Schritte
Wer früh Klarheit hat, trifft bessere Entscheidungen – auch für die Kinder.
Eine Scheidung setzt grundsätzlich voraus, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben (§ 1565 BGB). Getrennt leben ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich. Schon vor der Scheidung können Ansprüche auf Trennungsunterhalt, Regelungen zur Wohnung und zum Umgang mit den Kindern relevant werden.
- Wichtige Unterlagen sammeln: Einkommensnachweise, Verträge, Kontoauszüge.
- Keine übereilten Vereinbarungen unterschreiben.
- Frühzeitig beraten lassen – besonders bei Kindern, Immobilien oder Selbstständigkeit.
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PflichtverteidigungPost vom Gericht: Pflichtverteidiger selbst benennen
Bei notwendiger Verteidigung dürfen Sie in der Regel Ihren Verteidiger vorschlagen.
Erhalten Sie ein Schreiben, in dem Sie aufgefordert werden, einen Verteidiger zu bezeichnen, sollten Sie die gesetzte Frist nutzen (§ 142 StPO). Geben Sie keine Frist verstreichen: Sonst wählt das Gericht aus. Wenden Sie sich mit dem Aktenzeichen an uns – wir übernehmen die Benennung.
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