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RECHTSANWALT PFLICHTVERTEIDIGER DETMOLD

Der Pflichtverteidiger wird in der Strafprozessordnung als “notwendiger Verteidiger” bezeichnet. In welchen Fällen ein Verteidiger notwendig ist – dem Beschuldigten also ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss  – ist  in § 140 StPO geregelt.
 
In § 140 Abs. 1 StPO finden sich konkrete Kataloggründe für die Pflichtverteidigerbeiordnung
Die in der Praxis wichtigsten Gründe sind:
  • Der Beschuldigte wird in erster Instanz vor dem Landgericht angeklagt (Nr. 1) – das ist der Fall bei schweren Straftaten;
  • Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen zur Last gelegt (Nr. 2). Verbrechen sind alle Straftaten, die im  Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind (vgl. § 12 StGB).  Es handelt sich hier also um schwerere Straftaten wie zum Beispiel Raub  oder räuberische Erpressung. Alle anderen – weniger schwerwiegenden  Straftaten – werden als Vergehen bezeichnet;
  • Der Beschuldigte ist in Untersuchungshaft (Nr. 3).
In  § 140 Abs. 2 StPO finden sich Generalklausel für die Pflichtverteidigerbeiordnung, wenn keiner der Gründe nach Absatz § 140 Abs. 1 StPO einschlägig ist, wann jedoch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers notwendig sein kann.
 
Das ist immer dann der Fall, wenn wegen
  • der Schwere der Tat,
  • wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ein Verteidiger notwendig ist oder weil
  • ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Nicht in jedem Einzelfall kann eindeutig entschieden werden, ob die Vorrausetzungen für eine notwendige Verteidigung vorliegt. Gerne überprüfen und erläutern wir mit Ihnen, ob ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann.